STREY-BUS
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AGB

AGB
Vertragsbedingungen der Firma
Strey-Bus Omnibusunternehmen
Miriam Strey Adenoyser Str. 13, 31171Nordstemmen
für die Anmietung von Omnibussen
Sehr geehrte Kunden,
Die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen, nachfolgend „MOB“ abgekürzt, werden,soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Vertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen zwischen uns, der Firma Strey-Bus, nachfolgend als „Busunternehmen“bezeichnet und „BU“ abgekürzt, und dem Auftraggeber, nachfolgend „AG“abgekürzt, zu Stande kommt. Bitte lesen Sie diese MOB vor
der Auftragserteilung sorgfältig durch. Wir empfehlen die Mitführung dieser MOB während der Fahrt, die Unterrichtung Ihrer Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen,damit diese sich jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als AG undderen Auswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten undFahrgäste selbst orientieren können.
Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser
Geschäftsbedingungen
1.1.   Auf die gesamten Rechts- undVertragsbeziehungen zwischen dem BU und dem AG finden in ersterLinie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen undLeistungen), soweit wirksam vereinbart diese Vertragsbedingungen und hilfsweisedie Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535ff. BGB) Anwendung.
1.2.   Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart,  für Verträge mit natürlichen Personen und Gruppen, soweit der Vertrag weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB). Diese Vertragsbedingungen gelten auch für Verträge mit gewerblichen oder selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer i.S. von § 14 BGB).
1.3.   Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als AG:
a) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge des AG mit dem BU und zwar auch dann, wenn diese Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für anwendbar erklärt worden sind. b) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben für das Vertragsverhältnis mit dem BU keineGültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn sie vom AG für anwendbarerklärt wurden und auch dann nicht, wenn das BU diesen Bedingungen nichtwiderspricht.
1.4.   Auf das Vertrags- und Rechtsverhältniszwischen dem AG und dem BU anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen,insbesondere des Gewerberechts und des Personenbeförderungsrechts, sowieanwendbare Vorschriften aus Verordnungen der Europäischen Union (insbesondereder Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch diese Vertragsbestimmungenunberührt.
Vertragsabschluss
1.
1.5.        Der AG kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per Telefax und – soweit das BU dies auf seiner Internetseite vorsieht– online mit einem entsprechenden Anfrageformular übermitteln.
1.6.   Das BU unterrichtet den AG auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und sonstigen Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot des BU an den AG dar. Gleichzeitig unterrichtet das BU den AG über die Form einer eventuellen Auftragserteilung.
1.7.   Mit der Auftragserteilung bietet der AG dem BU den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit in der Unterrichtung des BU über die Vertragskonditionen keine bestimmte Formausdrücklich vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder – soweit vom BU so vorgesehen– online erfolgen.
1.8.   Wird seitens des BU die Möglichkeit einer verbindlichen Onlinebuchung über die Internetseite des BU angeboten, so informiert das BU den AG im Internetauftritt über die einzelnen Schritte zur verbindlichen Buchung und den weiteren Ablauf des Vertragsabschlusses. Die Onlinebuchung wird in diesem Fall seitens des AG durch Anklicken des Buttons "Zahlungspflichtig buchen" in dem Sinne verbindlich, dass der AG durch Anklicken dieses Buttons dem BU ein verbindliches Vertragsangebot auf Abschluss eines Mietvertrages unterbreitet, welches im Falle der Annahme dieses Vertragsangebotes durch den BU zum zahlungspflichtigen Vertragsabschluss mit dem AG führt. Die Regelungen in Ziff. 2.3bis 2.7 gelten für diesen Buchungsablauf entsprechend.
1.9.   An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der AG, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart ist, 7 Werktage gebunden.
1.10. Grundlage des Vertragsangebots des AG an das BU sind die Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung über die Vertragskonditionen nach Ziff. 2.2 sowie diese Vertragsbedingungen.
1.11. Der Vertrag kommt für das BU und den AGrechtsverbindlich mit Zugang der Auftragsbestätigung des BU beim AG zu Stande.
1.12. Unterbreitet das BU, gegebenenfalls nachvorheriger Klärung der Verfügbarkeit der vom AG gewünschten oder in Aussichtgenommenen Mietomnibusleistungen, ein ausdrücklich als verbindlichbezeichnetes Angebot, so kommt der Vertrag abweichend von den Regelungen inZiff. 2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.7 wie folgt zu Stande:
a) In diesem Fallstellt das Angebot des BU das verbindliche Angebot auf Abschluss einesentsprechenden Mietvertrages auf der Grundlage der in diesem Angebotbezeichneten Preise und Leistungen und dieser MOB dar. b) Der Vertragkommt rechtsverbindlich dadurch zu Stande, dass der AG dieses Angebot ohneErweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen in der vom BUvorgegebenen Form annimmt und dem BU diese Annahmeerklärung innerhalb einergegebenenfalls vom BU vorgegebenen Frist zugeht. Das BU ist berechtigt, abernicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. Es wirddavon den AG unverzüglich unterrichten. c) DasBU wird dem AG den Eingang seiner Annahmeerklärung bestätigen. Der Vertrag istin diesem Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit Eingang derAnnahmeerklärung des AG beim BU abgeschlossen und die Rechtsverbindlichkeit desVertrages damit nicht vom Zugang dieser Eingangsbestätigung beim AG abhängig.
1.13. Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist Auftraggeber und Vertragspartner des BU ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die Auftragserteilung nicht ausdrücklich für eine andere natürliche oderjuristische Person oder Personenmehrheit als AG erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung in deren Namen erfolgen soll.
Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institution oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen des AG, für den sie handelt, wie für ihre eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese besondere Einstandspflicht durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.
Leistungen und Umfang der Vertragspflichten des BU, termingebundene Transporte, Sitzplatzzuweisungen
2.
1.14.        Die Leistungspflicht des BU besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der Fahrer(s)zur Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Das BU schuldet demnach nicht die Beförderung selbst im Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.
1.15. Der Anlass und/oder der Zweck der vertragsgegenständlichen Beförderung ist ohne diesbezüglicheausdrückliche Vereinbarung mit dem BU nicht Vertragsgrundlage. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und Zweck (ganz oder teilweise),insbesondere der Wegfall oder Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen, Besuchenoder Ähnlichem begründen daher keinen Anspruch des AG auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, einePreisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.
1.16. Dient der vertraglichgeschuldete Einsatz des Busses der termingebundenen Erreichung von Zielen oderVeranstaltungen, so gilt:
a) Das BUplant unter Berücksichtigung der Streckenführung, derWitterung, der Lenkzeiten und notwendiger Pausen den Zeitbedarf und den sichhieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt. b) Esobliegt dem AG, insbesondere soweit dieser Unternehmer ist, undinsbesondere soweit der AG über entsprechende Erfahrungen mit dem Ziel,der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt, entsprechende Hinweise undBedenken zur geplanten Streckenführung oder zum Zeitbedarf rechtzeitiggegenüber dem BU vorzubringen. c) Soweit das BU keinevertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt, haftet das BU nichtfür das rechtzeitige Erreichen des Ziels, bzw. der Veranstaltung. Durch dieVerspätung verursachte Kosten des AG oderseiner Fahrgäste gehen zu Lasten des AG. d) Trifft das BU zur Vermeidung vonVerspätungen oder als deren Folge nach Anweisung oder in Übereinstimmung mitdem AG bzw. dessen BeauftragtenMaßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz zusätzlicher Fahrer, Nutzungalternativer Verkehrsmittel), so hat der AGan das BU die entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.
1.17. Die Leistungspflicht des BU umfasst nichtdie Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von Minderjährigenübernimmt das BU insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.
1.18. Für die Leistungspflichtdes BU bei behinderten Personen oder Personen miteingeschränkter Mobilität gilt:
a) Hilfs-und Betreuungsleistungen sind vom BU nur dann geschuldet, wenn diesausdrücklich vereinbart ist. b) DenAG trifft die Pflicht, das BU bereits vor Vertragsschluss aufdie voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und genaueAngaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu machen; die Angabensind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und zu konkretisieren. Macht einewesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angabenvor Vertragsschluss den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlicher Fahrer odersonstige besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der AG hierfür einbesonderes Entgelt über die vereinbarte Vergütung hinaus zu bezahlen. 3.6      Das BU trifft keine  Verpflichtung zur  Beaufsichtigung  von Sachen, die  der            AG oder  seine Fahrgäste  im Fahrgastraum  des Fahrzeugs  zurücklassen;            ebenso trifft  das BU keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung  des Gepäcks            beim Be- und Entladen.  Hiervon unberührt  bleiben Ansprüche  des AG und            seiner  Fahrgäste aufgrund  von  Pflichtverletzungen  des  BUund/oder des            Fahrers bezüglich desordnungsgemäßen Abstellens und  desVerschlusses            des Busses   und  der Gepäckfächer   sowie  diesbezüglicher   technischer            Mängel des Busses.
3.7.     Soweit etwas anderesnicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informa-
tionen undBestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem bei
Fahrten insAusland:
c) DasBU ist nicht verpflichtet, dem AG oder seinen Fahrgästen Hinweise zuVisa-, Einreise-, Devisen- und Zollbestimmungen zu erteilen. Der AG istselbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren Einhaltung sowie dieBeschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen verantwortlich.Er ist verpflichtet, seine Fahrgäste  zurEinhaltung der Bestimmungen und zur Mitführung entsprechender Unterlagen,Ausweispapiere und Dokumente anzuhalten. d) Das BU schuldet dem AG keineHinweise zu rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung des Busses,dem Anlass, dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben.Insbesondere obliegt es ausschließlich dem AGzu überprüfen, ob er mit der Erteilung des Auftrages an das BU und/oder der Durchführung der Fahrtin die Rechtsstellung eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder bezüglichder Fahrt in sonstiger Weise eigene vertragliche oder gesetzlicheVerpflichtungen des AG seinerseitsgegenüber seinen Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung entsprechenderVorschriften ist der AG ausschließlichselbst verpflichtet. e) DasBU ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG nichtverpflichtet, über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegendenVersicherungen hinaus Versicherungen zu Gunsten des AG oder seinerFahrgäste abzuschließen oder auf solche Versicherungen hinzuweisen. Dies giltinsbesondere für Reiserücktrittskostenversicherungen,Reiseabbruchversicherungen oder Versicherungen zur Deckung der Kosten einerRückführung bei Unfall oder Krankheit.
1.19. Im Rahmen geltendergesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der Beachtung von Vorschriften durchdas BU betreffend Bustransporte von behinderten Personen oder Personenmit eingeschränkter Mobilität) liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze imBus sowie diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästenausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des AG.
1.20. Das BU, dessenFahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche diesbezüglichevertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung, bestimmte Sitzplatzzuweisungenzu organisieren, umzusetzen und sicherzustellen; insbesondere bestehtdiesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder zur Anweisung gegenüberden Fahrgästen.
1.21. Das BU, dessenFahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungendes AG oder seiner Fahrer oder Beauftragten zu ändern, insbesondereFahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen oder mit dem AG vereinbartenSitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der Erfüllung gesetzlicher Pflichten(insbesondere gegenüber behinderten Fahrgästen oder Fahrgästen miteingeschränkter Mobilität) oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Diesgilt auch, soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine Maßnahmedarstellt, die aus den in Ziff. 10.5 a) bis f) genannten Gründen anStelle eines Ausschlusses von der Beförderung getroffen wird.
Leistungsänderungen, Änderungenbezüglich
des eingesetzten Fahrzeugs
3.
1.22.        Änderungenwesentlicher vertraglicher Leistungen, insbesondere eine Änderung desvorgesehenen Fahrzeugtyps, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und vom BU nicht wider Treu und Glaubenherbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblichsind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
1.23. EventuelleGewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungenmit Mängeln behaftet sind.
1.24. Das BU istverpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglichnach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren.
1.25. Im Fall einer erheblichenÄnderung einer wesentlichen vertraglichen Leistung ist der AG berechtigt,unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat dieses Rechtunverzüglich nach der Erklärung des BU über die erhebliche Änderung dervertraglichen Leistungen dieser gegenüber geltend zu machen.
1.26. Wird aufgrund eineseinseitigen Änderungswunsches des AG, für dessen Berücksichtigung keinvertraglicher oder gesetzlicher Anspruch des AG besteht, oder aufgrundentsprechender Vereinbarungen im Vertrag oder nach Vertragsabschluss eineReduzierung der Sitzplatzkapazität, der Streckenführung, der Streckenlänge, derVertragsdauer oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen vorgenommen,so ist das BU berechtigt, ein anderes als das vertraglich vorgeseheneFahrzeug, gegebenenfalls an Stelle eines Fahrzeugs maximal zweiandere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese Fahrzeuge dürfen nachArt und Ausstattung qualitativ vom vertraglich vereinbarten Fahrzeug abweichen.Eventuelle Minderungsansprüche des AG im Falle eines solchenersatzweisen Einsatzes bleiben unberührt.
1.27. Die Regelung in Ziff. 4.5gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugsdurch Umstände unmöglich geworden ist, die außerhalb des Risiko- undHerrschaftsbereichs des BU liegen. Hierzu zählen insbesondere derAusfall durch höhere Gewalt (Witterungsschäden, Diebstahl, Vandalismus) sowieSchäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht vom BU oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zuvertreten sind.
Preise, Zahlung
4.
1.28.        Es gilt der bei Vertragsabschlussvereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes vereinbart ist oder soweit nichtdie Voraussetzungen einer Preiserhöhung gemäß Ziffer 6. dieserVertragsbedingungen gegeben sind.
1.29. Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten fürTreibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel und die Personalkosten für den/dieFahrer nach Maßgabe der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und der vereinbartenFahrtstrecke enthalten. Sonstige Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere Maut-und Parkgebühren, trägt der AG. Das BU wird den AG, soweitmöglich, vor Vertragsabschluss über die Art und die voraussichtlicheHöhe solcher Zusatz- und Nebenkosten informieren. Sind Übernachtungs- undVerpflegungskosten für den Fahrer im Preis nicht beinhaltet, so wird das BU denAG hierauf vor Vertragsabschluss (insbesondere im Angebot) hinweisen. .
1.30. Mehrkosten, die aufgrund vom AGgewünschter Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.
1.31. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig.Andere Zahlungsarten als in bar oder durch Banküberweisung sind nur möglich,wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen sindausdrücklich ausgeschlossen.
1.32. Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, habenkosten- und spesenfrei zu erfolgen.
1.33. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt esauf die Gutschrift auf dem Konto des BU an.
1.34. Sind Vorauszahlungen vereinbart, sogilt, dass das BU, soweit es zur Erbringung der vertraglichen Leistungenbereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertraglichesZurückbehaltungsrecht des AG besteht, nach Mahnung mit Fristsetzungberechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und den AG mitRücktrittskosten gemäß Ziff. 7. dieser Bedingungen zu belasten.
1.35. Befindet sich der AG gegenüberdem BU mit unbestrittenen Zahlungsforderungen aus früheren Verträgen oderaufgrund gesetzlicher Zahlungsansprüche des BU in Verzug, so kann das BU dieErbringung der vertraglichen Leistungen aus späteren Aufträgen verweigern, bisdie unbestrittene Forderung einschließlich Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts-und Anwaltskosten vollständig bezahlt sind. Der AG kann die Zahlung zurAbwendung des Zurückbehaltungsrechts des BU unter Rückforderungsvorbehaltleisten. Besteht Zahlungsverzug mit bestrittenen vertraglichen odergesetzlichen Zahlungsansprüchen, so kann der BU vertragliche Leistungen ausspäteren Verträgen verweigern, soweit der AG nicht zuvor Sicherheit durchunbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durchHinterlegung auf einem Treuhandkonto eines vom BU bestimmten Rechtsanwalts oderNotars leistet.
Preiserhöhung
5.
1.36.        Soweit im Einzelfallnichts anderes vereinbart wurde, ist das BU berechtigt, einePreiserhöhung bis zu 15% des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangenbei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern undAbgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
1.37. Eine Erhöhung ist nurzulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbartenBeginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhungführenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und beiVertragsabschluss für das BU nicht vorhersehbar waren. Das BU hatden AG unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zuunterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrundnachzuweisen.
1.38. Im Falle einer zulässigenErhöhung, die 5% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der AG ohneZahlungsverpflichtung gegenüber dem BU vom Vertrag zurücktreten. DieRücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist dem BU gegenüberunverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem AG wirdfür die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch die Schriftformoder Textform (E-Mail) empfohlen.
Rücktritt und Kündigung durch denAuftraggeber
6.
1.39.        Die nachfolgenden Vorschriften geltennur, soweit zwischen dem BU und dem AG im Einzelfall nichtsanderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch werdenausdrücklich ausgeschlossen.
1.40. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarungist der AG nicht berechtigt, einseitig eine Reduzierung bzw. Änderungder Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit, der Vertragsdauer, derStreckenführung, der Streckenlänge, des vertraglich vorgesehenen Fahrzeugtypsoder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen zu verlangen. Stimmt das BUsolchen Änderungen zu, stehen ihm die Rechte nach Ziff. 4.5 dieserVertragsbedingungen zu. Ein Anspruch auf Minderung des vereinbarten Mietpreiseskommt nur gem. Ziff. 4.5 bei ersatzweisem Fahrzeugeinsatz in Betracht.
1.41. Der AG kann jederzeit vorLeistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oderjuristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einenRücktritt in Schriftform oder in elektronischer Textform zu erklären. Anderen AGwird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in elektronischerTextform zu erklären.
1.42. Im Falle eines Rücktritts hat sich das BU imRahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zubesonderen Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. dievertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.
1.43. Das BU hat sich auf denVergütungsanspruch die Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung anrechnenzu lassen. Ist eine anderweitige Verwendung des Busses bzw. der vertraglichvereinbarten Beförderungskapazitäten nicht möglich, so bleibt der Anspruch des BUauf Bezahlung des vollen Mietpreises bestehen. Das BU hat  sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnenzu lassen.
1.44. Die ersparten Aufwendungen können vom BU miteinem pauschalen Abzug von 30% des Mietpreises angesetzt werden. Dieser Abzugberücksichtigt ersparte Kraftstoff- und Personalkosten.
1.45. Dem AG bleibt es ausdrücklichvorbehalten, dem BU nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein wesentlichgeringerer Ausfall entstanden ist und/oder dass die ersparten Aufwendungenwesentlich höher waren als der pauschale Abzug von 30%. Es bleibt dem AG außerdemder Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der nicht inAnspruch genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere ein anderweitigerEinsatz des Busses) seitens des BU erfolgt ist oder ohne sachlichrechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im Falle solcher Nachweise hat der AGkeine oder nur eine entsprechend geringere Entschädigung zu bezahlen.
1.46. Der Anspruch des BU besteht nur dann,wenn das BU zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglichgeschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war, die Nichtinanspruchnahmenicht auf einem Umstand beruht, den das BU zu vertreten hat undkein Fall der höheren Gewalt vorliegt. Ein Anspruch auf Entschädigung bestehtebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf zurückzuführen ist, dass das BU erheblicheund für den AG nicht zumutbare Leistungsänderungen vorgenommen oderangekündigt hat.
Rücktritt und Kündigung durch das BU
7.
1.47.        Das BU kann außer dem in diesenVertragsbedingungen geregelten Fall eines Zahlungsverzuges des AG
§vomVertrag vor Fahrtantritt zurücktreten
§oderden Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,
wenn der AG trotzentsprechender Abmahnung des BU vertragliche oder gesetzliche Pflichten inerheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen objektiv zu erwartensind und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, dieordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen durch das BU erheblichzu gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Das BU ist beim Vorliegendieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nur dann berechtigt,wenn dem BU ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung auch unterBerücksichtigung der Interessen des AG an der Durchführung des Vertragesobjektiv nicht zumutbar ist.
soweit der AG und/oderseine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste gegen Sicherheitsbestimmungenverstoßen oder in anderer Weise ob-
jektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insassen des Busses oderanderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden,
wenn die Erbringung der Leistung durchhöhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigungerheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie  Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge,Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oderBehinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden,Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungenoder Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigtwird
1.48. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigungnach Ziff. 8.1 lit. a) und b) bleibt der Anspruch des BU auf dievereinbarte Vergütung bestehen. Die Regelungen in Ziff. 7.5 bis 7.7 geltenentsprechend.
1.49. Im Falle einer Kündigung des BU nachFahrtantritt aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen ist das BU aufWunsch des AG verpflichtet, die Fahrgäste zurückzubefördern, wobei einAnspruch auf die Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zurRückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung für das BU unmöglichoder auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG und/oder seinerTeilnehmer unzumutbar ist. Entstehen bei einer solchen Kündigung Mehrkosten fürdie Rückbeförderung als solche, so sind diese vom AG und dem BU jezur Hälfte zu tragen. Anderweitige Mehrkosten, insbesondere Kosten für einezusätzliche Verpflegung oder Unterbringung der Fahrgäste des AG, trägtder AG.
1.50. Kündigtdas BU den Vertrag aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen, sosteht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nachdem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für das BU trotzder Kündigung noch von Interesse sind.
Beschränkung der Haftung desBU
8.
1.51.        Die Haftung des BUbei vertraglichen Ansprüchen ist, ausgenommen die Haftung fürSachschäden, für die Ziff. 9.2 gilt, auf den 10-fachen Mietpreis beschränkt.Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,
a) fürSchäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die aufeiner fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder einer vorsätzlichenoder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oderErfüllungsgehilfen des BU beruhen, b) fürAnsprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigenPflichtverletzung des BU oder auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oderErfüllungsgehilfen des BU beruhen, c) fürtypische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung vonHauptleistungspflichten des BU.
1.52. § 23 PBefG bleibt unberührt.Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden jebefördertem Gepäckstück 1.200,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder groberFahrlässigkeit beruht.
Pflichtenund Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und seiner Fahrgäste,Mängelrügen (Beschwerden)
9.
1.53.        Dem AG obliegt die Verantwortungfür das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.
1.54. Anweisungen des Fahrers oder sonstigerMitarbeiter des BU ist seitens des AG, seiner Reiseleiter odersonstiger Beauftragten und seiner Fahrgäste Folge zu leisten,
soweit sich dieseAnweisungen auf die Durchführung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften imInland und Ausland, insbesondere auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriftenund Einreisevorschriften beziehen,
soweit solcheAnweisungen objektiv berechtigt sind, um einen ordnungsgemäßen Fahrtablauf zuermöglichen oder sicherzustellen,
a) soweit dieAnweisungen dazu dienen, unzumutbare Beeinträchtigungen für den Fahrer und/oderdie Fahrgäste zu verhindern oder zu unterbinden.
1.55. Der AG haftetselbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen, Reiseleiternoder Beauftragten für Sach- oder Vermögensschäden des BU, die durchseine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte verursacht wurden, insbesondereSchäden am Fahrzeug, soweit für dieEntstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicherPflichten des AG ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der AGnicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragtenden Schaden zu vertreten haben.
1.56. Gemäß § 21 StVO sindvorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfennur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich imFahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigenVerlassen des Sitzplatzes. Der AG hat, insbesondere durch entsprechendeausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an seine Fahrgäste unddurch entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten,die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgästesicherzustellen.
1.57. Fahrgäste,die trotz Ermahnung den sachlich – insbesondere nach den vorliegendenBestimmungen – begründeten Anweisungen des Fahrers oder
sonstigen Beauftragten des BU nicht nachkommen, können von der Beförderungausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die Nichtbefolgungder Anweisungen
a) eineVerletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland eintritt oderandauert, b) Sicherheitsvorschriftenverletzt werden, c) die Sicherheitder Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften objektivgefährdet oder beeinträchtigt wird, d) eineordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv erheblich erschwert, gefährdetoder beeinträchtigt wird, e) die Fahrgästeerheblich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden f) aus anderenerheblichen Gründen die Weiterbeförderung für das BU auch unterBerücksichtigung der Interessen des betroffenen Fahrgastes an derWeiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.
1.58. Im Falle eines berechtigten Ausschlusses vonder Beförderung besteht ein Anspruch auf Rückbeförderung oderRückgriffsansprüche des AG gegenüber dem BU nicht.
1.59. Mängelrügen (Beschwerden) über die Art undWeise der Durchführung der Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder dieFahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie überdie Mängel sonstiger vertraglicher Leistungen des BU sind zunächst anden Fahrer oder die sonstigen Beauftragten des BU zu richten. Der AG hatseine Reiseleiter oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten anzuhalten, unabhängigdavon, ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oderbereits erfolgt sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem Fahrer odersonstigen Beauftragten des AG vorzunehmen.
1.60. Der Fahrer oder sonstigeBeauftragte des BU sind angehalten und berechtigt, begründetenMängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenndiese Abhilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. ImFalle einer solchen Verweigerung der Abhilfe bleiben Ansprüche des AG, insbesondereauf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz unberührt.
Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung vonLeistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelleSchäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Er hat seineReiseleiter oder sonstigen Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einementsprechenden Verhalten anzuhalten.
Verjährung
10.
1.61.        Vertragliche Ansprüche des AG ausder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einervorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder einesgesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstigerSchäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungdes BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BUberuhen.
1.62. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjährenin einem Jahr.
1.63. Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginntmit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedochnicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund unddem BU als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobeFahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. Fälltder letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkanntenallgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchenTages der nächste Werktag.
1.64. Schwebenzwischen dem AG und dem BU Verhandlungen über den Anspruch oderdie den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AGoder das BU die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. DieVerjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
1.65. Durchdie vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzlicheVerjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des BU oder seinerErfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nachHaftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und desPersonenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmersind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungennicht zulässig sind.
Rechtswahl und Gerichtsstand
11.
1.66. Aufdas Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findetausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamteRechtsverhältnis.
1.67. Soweitbei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BUdem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich derRechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen desAG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
1.68. DerAG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
1.69. FürKlagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AGmaßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen desöffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, dieihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben,oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt derKlageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU vereinbart.
1.70. Dievorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn undinsoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationalerAbkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und dem BUanzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt oder b) wenn undinsoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen imMitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstigersind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschenVorschriften.
Reisebedingungen für Pauschalangebote
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweitwirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und (…), nachstehend „xxx“ abgekürzt, im Buchungsfall zustandekommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften fürReiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- undNachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vorIhrer Buchung sorgfältig durch.
1.    Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtung desBuchenden; abweichende Buchungsbestätigung
9.1. Für [1]mündliche, schriftliche, per E-Mail oder per Telefaxübermittelte Buchungen gilt:
a) Solche Buchungen (außermündliche) sollen mit dem Buchungsformular von xxx erfolgen [2](beiE-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichnetenBuchungsforumlars als Anhang). Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet derKunde xxx den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. [3]Ansein Vertragsangebot ist der Kunde 10 Tage gebunden. b) Der Vertrag kommt mitdem Zugang der Buchungsbestätigung von xxx beim Kunden zustande. Sie bedarfkeiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird xxx demKunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist xxx nichtverpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vorReisebeginn erfolgt.
9.2. [4]Bei Buchungen über das Internet gilt für den Vertragsabschluss:
c) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechendenInternetauftritt erläutert. d) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zumZurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeitzur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird. Die zur Durchführung derOnlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
f) Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichertwird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf desVertragstextes unterrichtet. g) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde xxx den Abschluss des Reisevertrages verbindlichan. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglichauf elektronischem Weg bestätigt. h) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung desButtons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch desKunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchung(Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang derBuchungsbestätigung von xxxbeim Kunden zu Stande, diekeiner besonderen Form bedarf und schriftlich, per E-Mail oder per Fax erfolgenkann. i) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons"zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellungder Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mitDarstellung dieser Buchungsbestätigung zu Stande, ohne dass es einerZwischenmitteilung an den Kunden über den Eingang seiner Buchung bedarf. Indiesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruckder Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages istjedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherungoder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. Im Regelfall wird xxx zusätzlich zur sofort am Bildschirm dargestellten Buchungsbestätigungvon dieser eine zusätzliche Ausfertigung schriftlich, per Fax oder per E-Mailübermitteln. Die Rechtsverbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nichtdavon abhängig, dass dem Kunden eine solche zusätzliche Ausfertigung zugeht.
9.3. Für telefonische Buchungen gilt:
j) Bis [5]7 Tage vor Reisebeginn nimmt xxx telefonischnur den unverbindlichen Buchungswunsch des Kunden entgegen undreserviert für ihn die entsprechende Reiseleistung. xxx übermittelt dem Kundenein Buchungsformular mit diesen Reisebedingungen. Übersendet der Kunde diesesBuchungsformular vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnetinnerhalb einer genannten Frist an xxx, so kommt der Reisevertrag durch dieBuchungsbestätigung von xxx nach Ziffer 1.4 zustande. k) Telefonische Buchungen, welche kürzer als 7 Tage vor Reisebeginnerfolgen, sind für den Kunden verbindlich und führen durch die telefonischeBestätigung von xxx zum Abschluss des verbindlichen Reisevertrages.
9.4. Für alle Buchungswegegilt:
l) Weicht der Inhalt derBuchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung des Kunden ab, so liegt ein neuesAngebot von xxx vor, an das xxx für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. DerVertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kundexxx innerhalb dieser Frist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlungoder Restzahlung erklärt. m) [6]DerKunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er dieBuchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er dieseVerpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.     Vertragsgrundlagen,Leistungen, Reisevermittler, Fremdprospekte
9.5. Die vertragliche Leistungspflicht von xxxbestimmt sich nach der Reiseausschreibung in Verbindung mit derBuchungsbestätigung und  allenergänzenden Informationen von xxx für die jeweilige Reise, insbesondere die „([7]hier die Bezeichnung etwa vorhandener allgemeiner Hinweise einsetzen im Reisekatalog / auf der Internetseite, soweit diese dem Kundenvorliegen)“.
9.6. Reisevermittler (z.B.Reisebüros) undLeistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von xxx nicht bevollmächtigt,Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, dieden vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglichzugesagten Leistungen von xxx hin-ausgehen oder im Widerspruch zurReiseausschreibung stehen.
9.7. Orts- und Hotelprospekte sowieInternetausschreibungen, die nicht von xxx herausgegeben werden, sind für xxxund deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durchausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibungoder zum Inhalt der Leistungspflicht von xxx gemacht wurden.
3.     Leistungsänderungen
9.8. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von xxx nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
9.9. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleibenunberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
9.10. xxx ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
9.11. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn xxx in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot an zu bieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von xxx über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.
5.     Bezahlung
9.12. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von [8][Variable] % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird [9][Variable] vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist [10]und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer [11][Variable] genannten Grund abgesagt werden kann.
9.13. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden,schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden €75,- nicht, so werden Anzahlung und Restzahlung mit Vertragsschluss ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines zahlungsfällig.
9.14. Soweit xxx zur Erbringung der vertraglichenReiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches odervertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.
9.15. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder dieRestzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so istxxx berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutretenund den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer [12][Variable] zu belasten.
6.     Preiserhöhung
9.16. xxx behält sich vor, den im Reisevertragvereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder derAbgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einerÄnderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend dennachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
9.17. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nurzulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseterminmehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vorVertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für xxxnicht vorhersehbar waren.
9.18. Erhöhen sich die bei Abschluss desReisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere dieTreibstoffkosten, so kann xxx den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgendenBerechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann xxx vom Kunden denErhöhungsbetrag verlangen. b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittelgeforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann xxx vom Kunden verlangen.
9.19. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber xxx erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
9.20. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden,in dem sich die Reise dadurch für xxx verteuert hat.
9.22. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat xxx den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn xxx in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von xxx über die Preiserhöhung gegenüber xxx geltend zu machen.
7.    Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
9.23. [13]Der Kunde kann jeder zeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber xxx unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt [14]schriftlich zu erklären.
9.24. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert xxx den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann xxx, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
9.25. xxx hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nachdem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
[15]Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug
bis 30 Tage vor Reiseantritt                                          20%
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt                             30%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt                             40%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt                               50%
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt                                      55%
bei Rücktritt am Abreisetag oder bei Nichtanreise         90%
Bus- und Bahnreisen
bis 45 Tage vor Reiseantritt                                          10%
vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt                             30%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt                             50%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt                               75%
ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise                             80%
See- und Flusskreuzfahrten
bis 30. Tag vor Reiseantritt                                           25%
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt                             40%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt                             60%
vom 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt                               80%
am Anreisetag und bei Nichtanreise                            90%
Mietwagen und Campmobile
bis zum 30. Tage vor Reiseantritt                                 20%
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt                             35%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt                             50%
vom 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt                               75%
am Abreisetag und bei Nichtanreise                            90%
9.26. [16]Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, xxx nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
9.27. Xxx behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit xxx nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweilsanwendbare Pauschale entstanden sind. Macht xxx einen solchen Anspruch geltend,so ist xxx verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
9.28. [17]Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktritts kosten Versicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.
9.29. Das gesetzliche Recht des Kunden,entsprechend der Bestimmungen des § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zustellen, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
8.     Umbuchungen
9.30. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschlussauf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes desReiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder des Zustieg- oderAusstiegsorts bei Busreisen(Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchungmöglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann xxx bis zu dembei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe einUmbuchungsentgelt von € [18][Variable] pro Kundenerheben.
9.31. Umbuchungswünsche des Kunden, die spätererfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nachRücktritt vom Reisevertrag  gemäß Ziffer [19][Variable] zu den dortfestgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kostenverursachen.
10.  Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmtder Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden,nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegenvorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinenAnspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. xxx wird sich um Erstattungder ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. DieseVerpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handeltoder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungenentgegenstehen.
11.  [20]Rücktritt von xxx wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl
9.32. xxx kann bei Nichterreichen einerMindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a)  Die Mindestteilnehmerzahl und derspäteste Zeitpunkt des Rücktritts durch xxx muss in der konkretenReiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oderbestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinenLeistungsbeschreibung angegeben sein. b) xxx hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist inder Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechendenProspektangaben zu verweisen. c) xxx ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reiseunverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichender Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von xxx später als [21][Variable] Wochen vor Reisebeginn istunzulässig. e) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestensgleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn xxx in der Lage ist, eine solcheReise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hatdieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durchxxx dieser gegenüber geltend zu machen.
9.33. Wird die Reise aus diesem Grund nichtdurchgeführt, erhält der Kunde auf den reisepreis geleistete Zahlungenunverzüglich zurück.
13.  [22]Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
9.34. Xxx kann den Reisevertrag ohne Einhaltungeiner Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von xxxnachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dassdie sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
9.35. Kündigt xxx, so behält sie den Anspruch aufden Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowiediejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigenVerwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlichder ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
14.  Pflicht des  Reisenden zur  Mängelanzeige während der Reise; Kündigungdes Reisevertrages durch den Kunden / Reisenden; Pflichten des Kunden imZusammenhang mit Flugreisegepäck
9.36. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebendeVerpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit xxx wie folgt konkretisiert:
a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich derörtlichen Vertretung von xxx (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zuverlangen. b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten derVertretung von xxx wird der Reisende spätestens mit Übersendung derReiseunterlagen informiert. c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oderReiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängelunverzüglich direkt gegenüber xxx unter der [23]nachstehend angegebenen Anschriftanzuzeigen.   d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dannnicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
9.37. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter vonLeistungsträgern sind nicht befugt und von xxx nicht bevollmächtigt, Mängel zubestätigen oder Ansprüche gegen xxx anzuerkennen.
9.38. Wird die Reise infolge eines Reisemangelserheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbegilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, xxxerkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wennxxx oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihreBeauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmteangemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. DerBestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vonxxx oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigungdes Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
9.40. [24]Bei Gepäckverlust undGepäckverspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vomReisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige derzuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können dieErstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist.Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätunginnerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder dieFehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung vonxxx anzuzeigen.
15.  Beschränkung der Haftung
9.41. Die vertragliche Haftung von xxx für Schäden,die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässigherbeigeführt wird oder b) soweit xxx für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen einesVerschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.42. Die Haftungsbegrenzung nach Ziff. 12.1 giltnicht für Ansprüche aus der Beschädigung von Gepäck bei aus der Nutzung einesKraftomnibusses resultierenden Unfällen. In diesen Fällen ist die Haftungausgeschlossen, soweit der Schaden 1.200 € je Gepäckstück übersteigt.
9.43. Durch die Regelungen nach Ziff. 12.1 und 12.2bleibt § 23 PBefG unberührt. Die Haftung für Sachschäden im Zusammenhang mitder Beförderung in Kraftfahrzeugen ist damit ausgeschlossen, soweit der Schadennicht aus Unfällen bei der Nutzung eines Kraftomnibusses resultiert,  je befördertem Gepäckstück 1.000 € übersteigtund nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Entschädigung imFalle einer Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oderHilfsgeräten entspricht stets dem Wiederbeschaffungswert oder denReparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung.
9.44. [25]xxx haftet nicht fürLeistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen,die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge,Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen vonund zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in derReiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabedes vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden,dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von xxxsind. xxx haftet jedoch
c) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenenAusgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungenwährend der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, d) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung vonHinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von xxx ursächlich gewordenist.          Eine etwaige Haftung vonxxx wegen der Verletzung von Pflichten als Reisevermittler bleibt durch dievorstehenden Regelungen unberührt.
16.  Frist und Adressat der Geltendmachung von Ansprüchen durch denReisenden / Kunden; Verjährung von Ansprüchen des Reisenden / Kunden
9.45. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßerErbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglichvorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.
9.46.  DieFrist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsortstaatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt andie Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
9.47. Die Geltendmachung kann fristwahrend nurgegenüber xxx unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablaufder Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschuldenan der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
9.48. [26]Die Frist aus 13.1 giltauch für die Anmeldungvon Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mitFlügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegenGepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegenGepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
16.1. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis fBGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die aufeiner vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von xxx oder einesgesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von xxx beruhen, verjähren inzwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, dieauf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von xxx odereines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von xxx beruhen.
16.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis fBGB verjähren in einem Jahr.
16.3. Die Verjährung nach Ziffer [27]13.6 und 13.7 beginnt mitdem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tagder Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkanntenallgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchenTages der nächste Werktag.
16.4. Schweben zwischen dem Kunden und xxxVerhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, soist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder xxx die Fortsetzung derVerhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach demEnde der Hemmung ein.
17.  Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
9.49. Xxx wird Staatsangehörige eines Staates derEuropäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungenvon Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie überderen evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige andererStaaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen,dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender(z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
9.50. Der Kunde ist verantwortlich für dasBeschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuellerforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften.Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. dieZahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. [28]Dies gilt nicht, wenn xxxnicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
9.51. xxx haftet nicht für die rechtzeitigeErteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatischeVertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn,dass xxx eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
19.  [29]Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
9.52. xxx informiert den Kunden entsprechend derEU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführendenFluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zuerbringenden Flugbeförderungsleistungen.
9.53. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende(n)Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist xxx verpflichtet, dem Kunden dieFluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführenwird/werden. Sobald xxx weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wirder den Kunden informieren.
9.54. Wechselt die dem Kunden als ausführendeFluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird xxx den Kunden unverzüglichund so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechselinformieren.
9.55. [30]Die entsprechend derEG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung desLuftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist im Internet unter http://air-ban.europa.eu  abrufbar und in den Geschäftsräumen von xxx einzusehen.
20.  Rechtswahl und Gerichtsstand
9.56. Auf das Vertragsverhältnis zwischen demKunden und xxx findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Diesgilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
9.57. Soweit bei Klagen des Kunden gegen xxx imAusland für die Haftung von xxx dem Grunde nach nicht deutsches Rechtangewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlichArt, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches RechtAnwendung.
9.58. Der Kunde kann xxx nur an deren Sitzverklagen.
9.59. Für Klagen von xxx gegen den Kunden ist derWohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner desReisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oderprivaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicherAufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird alsGerichtsstand der Sitz von xxx vereinbart.
9.60. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbareBestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kundengünstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechendendeutschen Vorschriften.
---------------------------------------------------------------------------------- [31]© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlichgeschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer und Rechtsanwalt RainerNoll, Stuttgart, 2013-2015  -----------------------------------------------------------------------------------
Reiseveranstalter ist:
Strey-Bus
Omnibusunternehmen
Miriam Strey
E-Mail.: Info@Strey-Bus.de
Tel.: 05044 / 88 02 00



Reisebedingungen für Pauschalangebote
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt deszwischen Ihnen und (…),nachstehend „xxx“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§651a - m BGB(Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstaltergemäß §§ 4 - 11 BGB-Info V (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten ach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.
1.    Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtung des Buchenden; abweichende Buchungsbestätigung
9.1. Für [1]mündliche, schriftliche, per E-Mail oder per Telefax übermittelte Buchungen gilt:
a) Solche Buchungen (außermündliche) sollen mit dem Buchungsformular von xxx erfolgen [2] (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde xxx den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. [3]An sein Vertragsangebot ist der Kunde 10 Tage gebunden. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung von xxx beim Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird xxx dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist xxx nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
9.2. [4]Bei Buchungen über das Internet gilt für den Vertragsabschluss:
c) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt erläutert. d) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird. Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
f) Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet. g) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde xxx den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. h) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung von xxx beim Kunden zu Stande, die keiner besonderen Form bedarf und schriftlich, per E-Mail oder per Fax erfolgen kann. i) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung an den Kunden über den Eingang seiner Buchung bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. Im Regelfall wird xxx zusätzlich zur sofort am Bildschirm dargestellten
Buchungsbestätigung von dieser eine zusätzliche Ausfertigung schriftlich, per Fax oder per E-Mailübermitteln. Die Rechtsverbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass dem Kunden eine solche zusätzliche Ausfertigung zugeht.
9.3. Für telefonische Buchungen gilt:
j) Bis [5]7 Tage vor Reisebeginn nimmt xxx telefonisch nur den unverbindlichen Buchungswunsch des Kunden entgegen und reserviert für ihn die entsprechende Reiseleistung. xxx übermittelt dem Kunden ein Buchungsformular mit diesen Reisebedingungen. Übersendet der Kunde dieses Buchungsformular vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet innerhalb einer genannten Frist an xxx, so kommt der Reisevertrag durch die Buchungsbestätigung von xxx nach Ziffer 1.4 zustande .k) Telefonische Buchungen, welche kürzer als 7 Tage vor Reisebeginn erfolgen, sind für den Kunden verbindlich und führen durch die telefonische Bestätigung von xxx zum Abschluss des verbindlichen Reisevertrages.
9.4. Für alle Buchungswege gilt:
l) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung des Kunden ab, so liegt ein neues Angebot von xxx vor, an das xxx für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde xxx innerhalb dieser Frist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt. m) [6]Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.     Vertragsgrundlagen, Leistungen, Reisevermittler, Fremdprospekte
9.5. Die vertragliche Leistungspflicht von xxx bestimmt sich nach der Reiseausschreibung in Verbindung mit der Buchungsbestätigung und allen ergänzenden Informationen von xxx für die jeweilige Reise, insbesondere die „([7]hier die Bezeichnung etwa vorhandener allgemeiner Hinweise einsetzen im Reisekatalog / auf der Internetseite, soweit diese dem Kunden vorliegen)“.
9.6. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von xxx nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von xxx hin-ausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
9.7. Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von xxx herausgegeben werden, sind für xxx und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von xxx gemacht wurden.
3.    Leistungsänderungen
9.8. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von xxx nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamt¬zuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
9.9. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
9.10. xxx ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
9.11. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleich¬wertigen Reise zu verlangen, wenn xxx in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot an¬zubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von xxx über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.
5.    Bezahlung
9.12. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von [8][Variable] %des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird [9][Variable] vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist [10] und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer [11][Variable] genannten Grund abgesagt werden kann.
9.13. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden €75,- nicht, so werden Anzahlung und Restzahlung mit Vertragsschluss ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines zahlungsfällig.
9.14. Soweit xxx zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.
9.15. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist xxx berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer [12][Variable] zu belasten.
6.    Preiserhöhung
9.16. xxx behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
9.17. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führen den Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für xxx nicht vorhersehbar waren.
9.18. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoff kosten, so kann xxx den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann xxx vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann xxx vom Kunden verlangen.
9.19. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber xxx erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
9.20. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für xxx verteuert hat.
9.22. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat xxx den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21.Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn xxx in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von xxx über die Preiserhöhung gegenüber xxx geltend zu machen.
7.    Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
9.23. [13]Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber xxx unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt [14]schriftlich zu erklären.
9.24. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert xxx den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann xxx, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reise Vorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
9.25. xxx hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
[15]Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug
bis 30 Tage vor Reiseantritt                                        20%
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt                           30%
vom 21. bis 15.Tag vor Reiseantritt                             40%
vom 14. bis 7.Tag vor Reiseantritt                               50%
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt                                     55%
bei Rücktritt am Abreisetag oder bei Nichtanreise        90%
Bus-und Bahnreisen
bis 45 Tage vor Reiseantritt                                         10%
vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt                            30%
vom 21. bis 15.Tag vor Reiseantritt                              50%
vom 14. bis 7.Tag vor Reiseantritt                                75%
ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise                              80%
See-und Flusskreuzfahrten
bis 30. Tag vor Reiseantritt                                          25%
vom 29. bis 22.Tag vor Reiseantritt                              40%
vom 21. bis 15.Tag vor Reiseantritt                               60%
vom 14. bis 1.Tag vor Reiseantritt                                 80%
am Anreisetag und bei Nichtanreise                              90%
Mietwagen und Campmobile
bis zum 30.Tage vor Reiseantritt                                   20%
vom 29. bis 22.Tag vor Reiseantritt                               35%
vom 21. bis 15.Tag vor Reiseantritt                               50%
vom 14. bis 1.Tag vor Reiseantritt                                 75%
am Abreisetag und bei Nichtanreise                               90%
9.26. [16] Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, xxx nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
9.27.  xxx behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit xxx nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht xxx einen solchen Anspruch geltend, so ist xxx verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
9.28. [17]Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.
9.29. Das gesetzliche Recht des Kunden, entsprechend der Bestimmungen des § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
8.    Umbuchungen
9.30. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder des Zustieg- oder Ausstiegsorts bei Busreisen (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann xxx bis zu dem bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € [18][Variable] pro Kunden erheben.
9.31. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag  gemäß Ziffer [19][Variable] zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
10.  Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. xxx wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
11.  [20]Rücktritt von xxx wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl
9.32. xxx kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a)  Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch xxx muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Katalog Hinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein. b) xxx hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen. c) xxx ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von xxx später als [21][Variable] Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. e) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn xxx in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch xxx dieser gegenüber geltend zu machen.
9.33. Wird die Reise ausdiesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
13.  [22]Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
9.34. xxx kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von xxx nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maßvertrags widrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
9.35. Kündigt xxx, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen so wie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
14. Pflicht des  Reisenden zur  Mängelanzeige während der Reise; Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden / Reisenden; Pflichten des Kunden im Zusammenhang mit Flugreisegepäck
9.36. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit xxx wie folgt konkretisiert:
a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von xxx (Reiseleitung, Agentur) an zu zeigen und Abhilfe zu verlangen. b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von xxx wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert. c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber xxx unter der [23]nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.   d)Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
9.37. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von xxx nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen xxx anzuerkennen.
9.38. Wird die Reise infolge eines Reise mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Das selbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, xxx erkennbarem Grund nicht zu zumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn xxx oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von xxx oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
9.40. [24]Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadens anzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadens anzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von xxx anzuzeigen.
15. Beschränkung der Haftung
9.41. Die vertragliche Haftung von xxx für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit xxx für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.42. Die Haftungsbegrenzung nach Ziff. 12.1 gilt nicht für Ansprüche aus der Beschädigung von Gepäck bei aus der Nutzung eines Kraftomnibusses resultierenden Unfällen. In diesen Fällen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit der Schaden 1.200 € je Gepäckstück übersteigt.
9.43. Durch die Regelungen nach Ziff. 12.1 und 12.2 bleibt § 23 PBefG unberührt. Die Haftung für Sachschäden im Zusammenhang mit der Beförderung in Kraftfahrzeugen ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht aus Unfällen bei der Nutzung eines Kraftomnibusses resultiert,  je befördertem Gepäckstück 1.000 € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Entschädigung im Falle einer Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten entspricht stets dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung.
9.44. [25]xxx haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leis¬tungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von xxx sind. xxx haftet jedoch
c) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischen Beförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, d) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von xxx ursächlich geworden ist.         Eine etwaige Haftung von xxx wegen der Verletzung von Pflichten als Reisevermittler bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
16.  Frist und Adressat der Geltendmachung von Ansprüchen durch den Reisenden / Kunden; Verjährung von Ansprüchen des Reisenden / Kunden
9.45. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.
9.46.  Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
9.47. Die Geltendmachung kann Frist wahrend nur gegenüber xxx unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
9.48. [26]Die Frist aus 13.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651e  Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatz Anspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatz Anspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
16.1. Ansprüche des Kundennach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von xxx oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von xxx beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von xxx oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von xxx beruhen.
16.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
16.3. Die Verjährung nach Ziffer [27]13.6 und 13.7 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
16.4. Schweben zwischen dem Kunden und xxx Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder xxx die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
17. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
9.49. xxx wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reiseangeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Ände¬rungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
9.50. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll-und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nicht¬befolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. [28]Dies gilt nicht, wenn xxx nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
9.51. xxx haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass xxx eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
19.  [29]Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
9.52. xxx informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
9.53. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende(n) Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist xxx verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird/werden. Sobald xxx weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird er den Kunden informieren.
9.54. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird xxx den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechselinformieren.
9.55. [30]Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist im Internet unter http://air-ban.europa.eu  abrufbar und in den Geschäftsräumen von xxx einzusehen.
20. Rechtswahl und Gerichtsstand
9.56. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und xxx findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
9.57. Soweit bei Klagen des Kunden gegen xxx im Ausland für die Haftung von xxx dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
9.58. Der Kunde kann xxx nur an deren Sitz verklagen.
9.59. Für Klagen von xxx gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von xxx vereinbart.
9.60. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
---------------------------------------------------------------------------------- [31]© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer und Rechtsanwalt Rainer Noll, Stuttgart, 2013-2015  -----------------------------------------------------------------------------------
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